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   BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17   

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BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17 (https://dejure.org/2019,34066)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2019 - X ZR 36/17 (https://dejure.org/2019,34066)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2019 - X ZR 36/17 (https://dejure.org/2019,34066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid" als Erfindung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    PatG § 3
    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid" als Erfindung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 32/17

    Offenbarung eines Patentanspruchs bei über Wertebereich hinausgehender Lehre

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Die Erwägungen, auf die das Patentgericht seine Einschätzung insoweit stützt, hat der Senat in den beiden bereits erwähnten Entscheidungen zu zwei ähnlichen Patenten als tragfähig angesehen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 57 ff. - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 66 ff. - Cer-Zirkonium-Mischoxid II).

    Welches Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird (BGH Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 42 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I).

    (1) Wie der Senat zuletzt im Zusammenhang mit zwei anderen von der Beklagten angemeldeten Patenten entschieden hat, die ebenfalls Mischoxide aus Cer und Zirkonium betrafen, kann ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 46 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II).

  • BGH, 12.03.2019 - X ZR 34/17

    Cer-Zirkonium-Mischoxid II

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Die Erwägungen, auf die das Patentgericht seine Einschätzung insoweit stützt, hat der Senat in den beiden bereits erwähnten Entscheidungen zu zwei ähnlichen Patenten als tragfähig angesehen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 57 ff. - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 66 ff. - Cer-Zirkonium-Mischoxid II).

    (1) Wie der Senat zuletzt im Zusammenhang mit zwei anderen von der Beklagten angemeldeten Patenten entschieden hat, die ebenfalls Mischoxide aus Cer und Zirkonium betrafen, kann ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 46 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II).

  • BPatG, 25.10.2016 - 3 Ni 6/15
    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.10.2016 - 3 Ni 6/15 (EP) - 1.
  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Welches Maß an Verallgemeinerung in diesem Zusammenhang zulässig ist, richtet sich im Einzelfall danach, ob der mit der jeweiligen Anspruchsfassung erschlossene Schutz sich im Rahmen dessen hält, was dem Patent aus Sicht des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und der darin enthaltenen Ausführungsbeispiele als allgemeinste Form der technischen Lehre zu entnehmen ist, durch die das der Erfindung zugrunde liegende Problem gelöst wird (BGH Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, BGHZ 198, 205 = GRUR 2013, 1210 Rn. 21 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 42 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I).
  • BGH, 24.09.2013 - X ZR 40/12

    Fettsäuren

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Die von der Berufung angeführte Entscheidung des Senats, wonach die nachträgliche Beschränkung auf einen Bereich von 80 bis 100% nicht zu beanstanden ist, wenn in der Beschreibung ein Bereich von 25 bis 100% als vorzugswürdig und ein Wert von 85% als besonders vorzugswürdig bezeichnet wird (BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 40/12, GRUR 2014, 54 Rn. 28 ff. - Fettsäuren), führt für den Streitfall schon deshalb nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil es dort nur um die Frage der ursprünglichen Offenbarung ging und der beanspruchte Bereich durch diese gedeckt war.
  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 126/09

    Leflunomid

    Auszug aus BGH, 06.08.2019 - X ZR 36/17
    Danach kann eine Zusammensetzung aus mehreren Stoffen zwar nahegelegt sein, wenn der Fachmann diese mittels einer durch den Stand der Technik nahegelegten Formulierung einer anderen Zusammensetzung zwangsläufig erlangt hätte (BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 126/09, GRUR 2012, 1130 Rn. 27 - Leflunomid).
  • BPatG, 21.07.2020 - 3 Ni 1/18
    Auch der nunmehr in Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Bereich von 20-30 m2/g stelle auf der Grundlage der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung X ZR 36/17 vom 6. August 2019 einen über die Lehre des Streitpatents unzugänglichen Wert dar, woran auch seine Angabe in der Beschreibung nichts ändere.

    Insofern unterscheide sich das vorliegende Streitpatent von den Sachverhalten, welche den BGH-Entscheidungen "Cer-Zirkonium- Mischoxid I" und X ZR 36/17 zugrunde gelegen hätten.

    Wie der Bundesgerichtshof zuletzt im Zusammenhang mit drei Patenten der Beklagten entschieden hat, die ebenfalls Mischoxide aus Cer und Zirkonium betrafen, kann ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich nach den oben aufgeführten Grundsätzen ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereiches erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile v. 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 46 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil v. 6. August 2019, X ZR 36/17, Rn. 104).

    Bereits dadurch, dass die nach Merkmal 4* beanspruchte Obergrenze im beschreibenden Teil des Streitpatents und auch ursprünglich eröffnet wird, unterscheidet sich die Beschreibung des Streitpatents von den Fallkonstellationen BGH Cer-Zirkonium-Mischoxid I und X ZR 36/17, bei denen insoweit nach oben offene Bereiche in Rede standen.

    Dagegen waren in den BGH-Entscheidungen "Cer-Zirkonium- Mischoxid I" und X ZR 36/17 noch die Kristallinität der Verbundoxide betreffende Parameter zu berücksichtigen.

    Dass der Fachmann entgegen der Auffassung der Klägerin anhand der in der Streitpatentschrift benannten Methode nach dem Standard K3 (vgl. N2, [0020] Z. 22-24), die auf der erstmals von Brunauer, Emmet und Teller (BET) im Jahr 1938 vorgeschlagenen Vorgehensweise beruht, die spezifische Oberfläche der Verbundoxide ermitteln kann, wurde bei vergleichbaren Fallkonstellationen vom Bundesgerichtshof in drei Fällen bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 36/17, Rn. 98 und 99).

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 54/19

    Cerdioxid

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein nach oben offener Bereich nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH, Urteile vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; X ZR 34/17, GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; Urteil vom 6. August 2019 - X ZR 36/17 Rn. 104).
  • BPatG, 01.06.2022 - 3 Ni 37/20
    Ein in einer Richtung begrenzter Wertebereich ist somit nur dann ausführbar offenbart, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereiches erschöpft, sondern eine darüberhinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (BGH GRUR 2019, 713 Rn. 45 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I; GRUR 2019, 718 Rn. 26 - Cer-Zirkonium-Mischoxid II; Urteil v. 6. August 2019, X ZR 36/17, BeckRS 2019, 24411, Rn. 104; BGH GRUR 2021, 1043 Rn. 57 - Cerdioxid).

    Vielmehr liegt ein mit den BGH-Entscheidungen "Cer-Zirkonium-Mischoxid I", "Cer- Zirkonium-Mischoxid II" und der BGH-Entscheidung X ZR 36/17 vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die spezifische Oberfläche gemäß Merkmal 1.5 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durch einen nach oben offenen Bereich charakterisiert ist, der auch spezifische Oberflächen von 70 m 2 /g oder höher umfasst und das Streitpatent dem Fachmann kein Verfahren zur Herstellung von Mischoxiden mit solchen spezifischen Oberflächen angibt.

    Damit kann dem Streitpatent keine verallgemeinerbare Lehre entnommen werden, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, den im Streitpatent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen (vgl. BGH "Cer-Zirkonium-Mischoxid I" Rdn. 45, "Cer-Zirkonium-Mischoxid II" Rdn. 26, BGH X ZR 36/17, Rdn. 104).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17

    Zirkoniumoxid

    Auf die hiergegen gerichtete Berufung (X ZR 36/17) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Bundespatentgerichts durch Urteil vom 06.08.2019 (vorgelegt als Anlage rop C11; nachfolgend: BGH-Urteil) abgeändert und das Klagepatent - nach Erlass des mit der vorliegenden Berufung angegriffenen landgerichtlichen Urteils - teilweise für nichtig erklärt.
  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4b O 8/16

    Zirkoniumoxid

    hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 36/17) über den deutschen Teil des Patents EP 0 863 XXX (Patent C) auszusetzen.
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